Auftragsvergabe
Werkvertrag oder freier Dienstvertrag: Abgrenzung für Auftraggeber
Wer für eine andere Person tätig wird, fällt im österreichischen Recht in einen von drei Vertragstypen: Dienstvertrag (§ 1151 ABGB), freier Dienstvertrag oder Werkvertrag (§ 1165 ABGB).
Worum es für Auftraggeber wirklich geht
Wer für eine andere Person tätig wird, fällt im österreichischen Recht in einen von drei Vertragstypen: Dienstvertrag (§ 1151 ABGB), freier Dienstvertrag oder Werkvertrag (§ 1165 ABGB). Davon hängt ab, wer Sozialversicherungsbeiträge zahlt, welches Arbeitsrecht gilt und wie Haftung und Gewährleistung verteilt sind.
Wie der Vertrag heißt, ist zweitrangig. Entscheidend ist die gelebte Zusammenarbeit; der OGH nennt das „wirtschaftliche Betrachtungsweise“. Eine falsche Einstufung kann bei einer GPLA-Prüfung der ÖGK erhebliche Nachzahlungen auslösen – rückwirkend bis zu fünf Jahre – und das Verhältnis umqualifizieren.
Steuerlich sind freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer Selbständige (BMF, Stand 1. Jänner 2026). Sozialversicherungsrechtlich erfasst das ASVG freie Dienstnehmer dennoch: Für sie gilt 2026 die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich; wird sie überschritten, entsteht Vollversicherung.
Deckt ein als Werkvertrag bezeichnetes Verhältnis in Wahrheit einen Personaleinsatz im fremden Betrieb ab, folgt als nächster Prüfschritt der Leitfaden zur Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG – mit anderen Rechtsfolgen als bei einem echten Werkvertrag.
Sozialversicherungsrelevant: Geringfügigkeitsgrenze 2026
- Versicherungspflicht bei Überschreitung — Vollversicherung
Werkvertrag: Ein konkretes Werk mit Erfolgsrisiko
Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer die Lieferung oder Erfüllung eines Werkes. Es handelt sich nicht um ein Dauerschuld-, sondern um ein Zielschuldverhältnis (BMF). Klassisches Beispiel: Ein Schriftsteller verpflichtet sich, ein Buch gegen ein bestimmtes Honorar abzuliefern.
Im IT-Bereich betrifft das typischerweise die Entwicklung funktionsfähiger Individualsoftware, die Erstellung eines spezifischen Moduls oder Features oder die Implementierung einer Software nach definiertem Pflichtenheft. Der Auftragnehmer trägt das Erfolgsrisiko; ist das Werk mangelhaft, greifen Gewährleistungsrechte. Die erfolgsorientierte Leistungserbringung ist das entscheidende Abgrenzungsmerkmal.
Laut WKO ist für die Abgrenzung entscheidend, ob die Leistung vertraglich ausreichend auf das Werk hin konkretisiert ist. Fehlt diese Konkretisierung, kippt die Einordnung in Richtung freier Dienstvertrag.
Auf der Werkvertragsseite stehen: konkretes Pflichtenheft oder definierte Deliverables, Abrechnung nach Erfolg (Pauschale, Meilensteine), ein objektiv messbares Ergebnis und die Projektverantwortung beim Auftragnehmer.
Freier Dienstvertrag: Dauerleistung mit freier Einteilung
Nach dem ASVG sind freie Dienstnehmer Personen, die sich durch freie Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen verpflichten. Sie erbringen Dauerleistungen (Dauerschuldverhältnis), stehen aber in keinem Dienstverhältnis. Das Steuerrecht kennt keine eigene Definition des freien Dienstnehmers.
Freie Dienstnehmer bestimmen Arbeitszeit und -ort selbst und sind nicht weisungsgebunden; Werkvertragsnehmer arbeiten auf Honorarbasis (WKO).
BMF-Beispiel: Eine Mitarbeiterin einer Wochenzeitung liefert wöchentlich Beiträge aus einer bestimmten Region in einem bestimmten Umfang und erhält dafür ein Honorar, das von der gedruckten Seitenanzahl abhängt. Unmaßgeblich ist, wann und wo sie arbeitet und ob die Beiträge von ihr selbst oder einer anderen Person stammen; eine Urlaubsregelung gibt es nicht.
Abgrenzung zum echten Dienstvertrag: Nach § 47 EStG liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn die tätige Person unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus dessen Weisungen befolgen muss. Sozialversicherungsrechtlich genügt persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit gegen Entgelt (§ 4 Abs 2 ASVG). Wer steuerrechtlich Arbeitnehmer ist, ist jedenfalls auch Dienstnehmer nach dem ASVG. BMF-Beispiel: Ein Journalist einer Tageszeitung, der täglich in der Redaktion anwesend sein muss, auf Weisung Reportagen erstellt, an Redaktionssitzungen teilnimmt und dafür ein monatliches Entgelt bezieht, steht in einem Dienstverhältnis.
Abgrenzung in der Praxis: Diese Kriterien zählen
Für einen Werkvertrag sprechen: konkretes Pflichtenheft oder definierte Deliverables; Abrechnung nach Erfolg über Pauschale oder Meilensteine; objektiv messbares Ergebnis; Projektverantwortung beim Auftragnehmer.
Für einen Dienstvertrag sprechen: Vergütung nach Zeitblöcken; laufende Anweisungen des Auftraggebers; kein abschließend definierter Projekterfolg. Beim echten Dienstvertrag kommen persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und Eingliederung in den Betrieb hinzu (ASVG-Vollversicherung).
Zu den stärksten Abgrenzungskriterien zählt, ob sich der Auftragnehmer jederzeit durch eine andere Person vertreten lassen darf. Ist eine Vertretung ausgeschlossen oder faktisch unmöglich, spricht das gegen selbständige Leistungserbringung.
Auf Labels wie „Dienstleistung“ oder „Consulting“ kommt es nicht an. Entscheidend ist der Inhalt der Verpflichtungen; eine unzutreffende Bezeichnung schadet nicht („falsa demonstratio non nocet“).
Werkvertrag vs. freier Dienstvertrag: Entscheidende Unterschiede
- Leistungstyp
- Konkretes Werk mit Erfolgsrisiko
- Abrechnung
- Pauschale oder Meilensteine
- Erfolgsrisiko
- Beim Auftragnehmer
- Vertretungsmöglichkeit
- Mögliche Vertretung durch Dritte
- Arbeitszeit und -ort
- Freie Einteilung durch den Auftragnehmer
- Weisungsgebundenheit
- Keine laufenden Weisungen
- Projektziel
- Definierter, objektiv messbarer Erfolg
- Dauerleistung
- Nein – Einmalige Leistung
Wenn der Vertrag nicht zum Alltag passt: Scheinselbständigkeit vermeiden
Warnsignale: laufende Anweisungen des Auftraggebers zur Ausführung, feste Arbeitszeiten, Eingliederung in den Betrieb, Vergütung nach Zeitblöcken und eine faktisch fehlende Vertretungsmöglichkeit. Treten sie auf, obwohl ein Werkvertrag oder freier Dienstvertrag vereinbart wurde, verdeckt die Konstruktion einen Personaleinsatz im fremden Betrieb.
Für Auftraggeber folgen daraus eine Umqualifizierung durch die ÖGK und Nachforderungen aus einer GPLA-Prüfung, rückwirkend bis zu fünf Jahre. Zusätzlich kann die Konstellation als Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG gelten.
Gegensteuern lässt sich nur über die tatsächliche Abwicklung: Erfolgsorientierung im Alltag leben, nicht nur im Vertragstext. Will man tatsächlich eine Dauerleistung, sind die Dienstvertragskriterien – Zeitabrechnung, laufende Anweisungen, kein definierter Projekterfolg – bewusst zu wählen. Dann ist die korrekte Rechtsform der freie Dienstvertrag oder der Dienstvertrag, nicht der Werkvertrag.
Vertrag und Zusammenarbeit richtig aufsetzen
Abrechnung festlegen: Bei Werkverträgen Pauschale oder Meilensteine vorsehen; Zeitabrechnung nach Stunden oder Tagen ist ein Indiz für einen Dienstvertrag. Die Abrechnungsart sollte zur gewählten Vertragsform passen.
Vertretung ausdrücklich zulassen: Das Recht, sich jederzeit durch eine andere Person vertreten zu lassen, zählt zu den stärksten Abgrenzungskriterien. Es sollte im Vertrag ausdrücklich vorgesehen und in der Praxis nicht unterbunden werden.
Projektverantwortung beim Auftragnehmer belassen und laufende fachliche Weisungen vermeiden. Projektkommunikation, Abnahmen und Änderungswünsche dokumentieren – damit lässt sich nachweisen, dass die Zusammenarbeit der Vertragsform entspricht.
Prüfen, ob der Auftragnehmer tatsächlich unternehmerisch auftritt (eigene Betriebsstruktur, mehrere Auftraggeber, eigenes Haftungs- und Erfolgsrisiko). Bei einem Personaleinsatz im fremden Betrieb mit Eingliederung in die Organisation ist der AÜG-Leitfaden zur Arbeitskräfteüberlassung maßgeblich.
Praxisorientierte Abgrenzung: So prüfen Sie die Rechtsform
- Schritt 1: Konkrete LeistungsfestlegungPflichtenheft oder definierte Deliverables verbindlich vereinbaren
- Schritt 2: Abrechnung festlegenPauschale oder Meilensteine wählen – keine Zeitabrechnung
- Schritt 3: Vertretung im Vertrag regelnRecht auf Vertretung durch Dritte ausdrücklich garantieren
- Schritt 4: Projektverantwortung übernehmen lassenKeine laufenden Fachweisungen – nur Kommunikation und Abnahmen
- Schritt 5: Prüfung der tatsächlichen ZusammenarbeitÜbereinstimmung zwischen Vertrag und Alltag sicherstellen
Kurzcheck für die nächste Auftragsvergabe
Wird ein fertiges, objektiv messbares Ergebnis geschuldet – oder eine sorgfältige Tätigkeit ohne definierten Projekterfolg?
Wer trägt das Erfolgsrisiko, und wird nach Pauschale oder Meilensteinen abgerechnet – oder nach Stunden und Tagen?
Darf sich der Auftragnehmer jederzeit durch eine andere Person vertreten lassen, und ist diese Vertretung praktisch möglich?
Arbeitet der Auftragnehmer nach laufenden Anweisungen, in festen Arbeitszeiten und eingegliedert in Ihren Betrieb, oder gibt er Arbeitszeit und -ort selbst vor?
Werden alle Fragen überwiegend zugunsten des Ergebnisses beantwortet, liegt ein Werkvertrag nahe. Überwiegen Dauerleistung, Zeitabrechnung und freie Einteilung ohne Weisungsbindung, ist an einen freien Dienstvertrag zu denken. Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und Eingliederung sprechen für einen Dienstvertrag.

