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Nachweise & Qualifikation

Nachweise prüfen: Gewerbe, Versicherung und Qualifikationen kontrollieren

Dieser Beitrag behandelt die Prüfung von Nachweisen zu Gewerbe, Versicherung und Qualifikation.

Nachweise prüfen: warum die Unterlagenkontrolle den Beginn bestimmt

Dieser Beitrag behandelt die Prüfung von Nachweisen zu Gewerbe, Versicherung und Qualifikation. Das betrifft die Unterlagen für die eigene Gewerbeanmeldung ebenso wie die Kontrolle eines Dienstleisters oder Anbieters: Zu prüfen ist, ob die für die jeweilige Tätigkeit nötigen gewerberechtlichen, versicherungsbezogenen und qualifikationsbezogenen Nachweise vorliegen.

Jede selbstständige Tätigkeit, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegt, ist anzeigepflichtig. Für jede dieser Tätigkeiten braucht es eine aufrechte Gewerbeberechtigung. Ausüben dürfen Sie das Gewerbe grundsätzlich erst ab dem Tag, an dem Sie es angemeldet und der Behörde alle dafür erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben.

Ob Ihre Tätigkeit überhaupt ein Gewerbe ist, hängt davon ab, ob Sie sie gewerbsmäßig ausüben – also selbstständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht –, ob sie erlaubt ist und ob keine Ausnahme greift. Die Ausnahmen regelt § 2 Gewerbeordnung 1994; kein Gewerbe sind etwa Land- und Forstwirtschaft, Privatunterricht und Gesundheitsberufe.

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Beginn mit der Anmeldung möglich ist, gilt für einige reglementierte Gewerbe sowie für Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz: Diese dürfen Sie erst ausüben, wenn die Behörde einen rechtskräftigen Bescheid erlassen hat. Dort entscheiden Vollständigkeit und Prüfung der Nachweise nicht nur über den Start, sondern über eine vorgelagerte behördliche Bewilligung.

Für die Praxis heißt das: Das Zusammenstellen der Nachweise ist keine Formalität nach dem Start, sondern Voraussetzung dafür, überhaupt tätig werden zu dürfen. Fehlen Unterlagen, ist die Anmeldung nicht so abgeschlossen, dass die Ausübung beginnen darf.

Wer die Nachweise prüft: Gewerbebehörde am Standort

Für die Entgegennahme der Gewerbeanmeldung ist jene Gewerbebehörde zuständig, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Gewerbestandort liegt. Das ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. In Wien ist je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 zuständig.

Sie können die Anmeldung persönlich, schriftlich oder auf jede andere technisch mögliche Weise bei der Gewerbebehörde einbringen, etwa über das Unternehmensserviceportal (USP) oder direkt über das Online-GISA-Verfahren „Gewerbeanmeldung“. Gewerbe und Gewerbestandort sind dabei genau zu bezeichnen.

Klären Sie die örtliche Zuständigkeit, bevor Sie Unterlagen einreichen. Der Gewerbestandort bestimmt, welche Behörde prüft, und ist zugleich ein formaler Bestandteil der Anmeldung, der richtig und vollständig anzugeben ist.

Allgemeine Voraussetzungen: Alter, Staatsangehörigkeit, Ausschlussgründe

Bei den allgemeinen Voraussetzungen prüft die Behörde zuerst die Eigenberechtigung; dazu gehört ein Mindestalter von 18 Jahren. Weiters brauchen Sie die österreichische Staatsbürgerschaft, eine EU-/EWR-Staatsangehörigkeit oder die Schweizer Staatsangehörigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Drittstaatsangehörige eine Gewerbeberechtigung erlangen; für Angehörige anderer Staaten ist ein Aufenthaltsrecht maßgeblich.

Zudem darf kein Ausschließungsgrund vorliegen. Genannt werden etwa Finanzstrafdelikte und gerichtliche Verurteilungen; als Ausschlussgründe kommen bestimmte gerichtliche Verurteilungen sowie Insolvenzverfahren in Betracht. Liegt ein solcher Grund vor, ist auch eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss zu prüfen.

Diese allgemeinen Voraussetzungen gelten unabhängig von der konkreten Branche. Bei reglementierten Gewerben kommen die besonderen Voraussetzungen hinzu; die Prüfung der Nachweise läuft daher zweistufig: zuerst die allgemeinen Kriterien, danach der Befähigungsnachweis.

Gewerbearten: Unterschiede in der Prüfung von Nachweisen

  • Reglementierte GewerbeErfordern Befähigungsnachweis (Ausbildung, Prüfung) oder Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994.
  • Nicht-reglementierte GewerbeKeine speziellen Qualifikationsnachweise erforderlich; nur allgemeine Voraussetzungen (Alter, Staatsangehörigkeit, kein Ausschlussgrund).
  • Gewerbe nach Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-GesetzAusübung erst nach rechtskräftigem Bescheid durch Behörde möglich – kein Start mit Anmeldung.

Befähigungsnachweis und individuelle Befähigung

Für jedes reglementierte Gewerbe (§ 94 Gewerbeordnung 1994) legen entsprechende Verordnungen die Zugangsvoraussetzungen fest, mit denen der erforderliche Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Ob Ihr Vorhaben unter ein reglementiertes Gewerbe fällt, entscheidet deshalb darüber, welche qualifikationsbezogenen Nachweise überhaupt verlangt werden.

Kann der Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, muss die Behörde anhand der beizubringenden Unterlagen über die bisherige Ausbildung und Tätigkeiten prüfen, ob die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen. Fällt die Beurteilung positiv aus, stellt sie das Vorliegen der individuellen Befähigung nach § 19 Gewerbeordnung 1994 fest – allenfalls eingeschränkt auf Teiltätigkeiten – und zwar für das betreffende Gewerbe.

Praktisch bedeutet das: Ausbildungsnachweise, Zeugnisse und Nachweise über bisherige Tätigkeiten sind nicht bloß Beilagen, sondern Grundlage einer inhaltlichen Beurteilung. Geben die vorgelegten Unterlagen die bisherige Ausbildung und Tätigkeit nicht nachvollziehbar wieder, kann die Behörde die individuelle Befähigung nicht feststellen.

Wenn eine andere Person den Nachweis erbringt: gewerberechtlicher Geschäftsführer

Kann ein Einzelunternehmer den Befähigungsnachweis nicht selbst erbringen, muss er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit Befähigungsnachweis bestellen; eine Abweichung gibt es bei den Rauchfangkehrern (§ 122 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994). Bei juristischen Personen, etwa Kapitalgesellschaften, und bei eingetragenen Personengesellschaften ist jedenfalls ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, der den Befähigungsnachweis erbringt.

Für die Person der gewerberechtlichen Geschäftsführung ist die Erklärung gemäß § 39 zu verwenden. Dafür stehen zwei Muster bereit: eine Online-Variante für Verfahren im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und eine Offline-Variante für Verfahren außerhalb des GISA.

Wählen Sie die passende Variante danach, ob Sie im Online-Verfahren oder außerhalb des GISA einreichen. Die Erklärung muss zur tatsächlich gewählten Einreichungsform passen, sonst kann eine Nachreichung oder Korrektur nötig werden.

Zuverlässigkeitsprüfung bei bestimmten Gewerben

Bei den in § 95 Gewerbeordnung 1994 genannten Gewerben überprüft die Gewerbebehörde die Zuverlässigkeit.

Für Unternehmer heißt das, die Zuverlässigkeitsprüfung als eigenen Punkt in der Vorbereitung mitzudenken. Für Auftraggeber ist relevant, dass bei diesen Gewerben die Zuverlässigkeit behördlich geprüft wird.

Versicherung und weitere Beilagen: gewerbeabhängig statt pauschal

Welche Beilagen erforderlich sind, hängt von der Art des Gewerbes ab; eine für alle Gewerbe gleiche Liste gibt es nicht. Die konkreten Unterlagen ermitteln Sie mit dem Online-Assistenten. Damit die Gewerbeanmeldung gültig ist, müssen Sie eine Anmeldung und alle erforderlichen Unterlagen in Kopie übermitteln.

Versicherungsnachweise sind von den gewerberechtlichen Beilagen zu unterscheiden. Im Sozialversicherungsrecht meint die Formalversicherung eine Schutzregelung, die bei unbeanstandeter Beitragszahlung ohne Versicherungspflicht entsteht. Der Verfassungsgerichtshof hat 2019 ausgesprochen, dass die Vereinigung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse keine Verletzung des Effizienzprinzips darstellt und dass die Einbeziehung von Personen in den Kreis der Pflichtversicherten sowie die Auflösung von Betriebskrankenkassen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen (VfGH G67/2019 ua).

Für die Anbieterprüfung heißt das: Versicherungsnachweise nicht mit gewerberechtlichen Nachweisen verwechseln und den jeweiligen rechtlichen Rahmen beachten.

Eine pauschale Aussage über die erforderlichen Beilagen ist für die Zusammenstellung der Unterlagen daher nicht sinnvoll.

Arbeiten Sie die Liste der Beilagen für Ihr konkretes Gewerbe durch, statt von einer allgemeinen Checkliste auszugehen. Bei der Prüfung eines Anbieters gelten dieselben Grundsätze: Eine pauschale Liste ersetzt die Prüfung des konkreten Gewerbes nicht. So vermeiden Sie, dass Nachweise fehlen, die für Ihr Gewerbe verlangt werden, oder dass Sie Unterlagen vorbereiten, die für Ihr Gewerbe gar nicht vorgesehen sind.

Einreichen, hochladen, abschließen: Form, Authentifizierung und Kosten

Die Beilagen können Sie einscannen und anschließend in das Online-Formular hochladen. Dort wählen Sie direkt aus, ob Sie das Formular mit oder ohne ID Austria nutzen. Eine unmittelbare elektronische Eintragung im GISA ist nur mit ID Austria oder EU-Login möglich; bei einer Anmeldung mit ID Austria kann die Behörde Ihr Verfahren durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erledigen. Sie können das Formular aber auch ohne ID Austria absenden.

Das Verfahren ist kostenlos (§ 333a Gewerbeordnung 1994). Für den Online-Antrag benötigen Sie die Daten des Unternehmens sowie die Bezeichnung und den Standort des Gewerbes.

Vor dem Absenden sollten Sie kontrollieren: Ist das Gewerbe genau bezeichnet und der Gewerbestandort korrekt angegeben? Entsprechen die hochgeladenen Unterlagen der über den Online-Assistenten ermittelten Liste für genau dieses Gewerbe? Sind die allgemeinen Voraussetzungen – Mindestalter 18, Staatsangehörigkeit bzw. Aufenthaltsrecht, keine Ausschlussgründe – nachvollziehbar belegt? Liegt bei einem reglementierten Gewerbe der Befähigungsnachweis, eine Feststellung der individuellen Befähigung oder die Erklärung gemäß § 39 für eine gewerberechtliche Geschäftsführung vor? Und ist geklärt, ob Ihr Gewerbe zu jenen gehört, die erst nach rechtskräftigem Bescheid ausgeübt werden dürfen?

Schritte zur erfolgreichen Gewerbeanmeldung in Österreich

  1. 1. Gewerbe und Standort genau definierenGewerbeart und örtlicher Standort müssen korrekt angegeben werden – entscheidend für die zuständige Behörde.
  2. 2. Allgemeine Voraussetzungen prüfenMindestalter 18 Jahre, österreichische, EU-/EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit oder geltendes Aufenthaltsrecht; keine Ausschlussgründe (z. B. Insolvenz, Straftaten).
  3. 5. Versicherungsnachweise und weitere Beilagen zusammstellenJe nach Gewerbeart unterschiedliche Beilagen; Liste über Online-Assistenten ermitteln. Keine pauschalen Listen.
  4. 6. Antrag online einreichen (mit ID Austria oder ohne)Mit ID Austria: unmittelbare elektronische Eintragung im GISA möglich. Ohne ID Austria: schriftliche Übermittlung möglich.
  5. 7. Kostenfreiheit prüfenDie Gewerbeanmeldung ist gemäß § 333a GewO 1994 kostenlos.

Wichtige Fakten zur Gewerbeanmeldung in Österreich

Kosten
kostenlos (§ 333a GewO 1994)
Mindestalter
18 Jahre
Online-Anmeldung
über GISA-Verfahren oder Unternehmensserviceportal (USP)

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